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AGB

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Kostengünstig

Effizient

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Libra Packaging GmbH

1. § Allgemeiner Geltungsbereich

Die Angebote der Libra Packaging GmbH richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende, wie z.B. Handwerk, Industrie, Selbstständige, Einzelunternehmer und Handel. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

1. § Verträge & Preisgestaltung

(1) Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend. Unsere Preise sind Nettopreise in EUR, zuzüglich der am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Weiterhin verstehen sich unsere Preise für Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport, sowie ohne Schulung des Bedienpersonals, Erstinbetriebnahme, Aufstellungs-und Montagekosten bei Maschinen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein erhöhen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Abgebildete Deko-Materialien sind nicht im Preis inbegriffen. Die Preise der als Sonderangebote gekennzeichneten oder reduzierten Artikel sind nicht mit anderen Rabatten oder kundenbezogenen Preisvereinbarungen kombinierbar. Irrtümer bei Beschreibungen und Preisen vorbehalten. Unsere Preiskalkulationen unterliegen grundsätzlich der Hausse und Baisse-Klausel, d.h. sollten z.B. nach Vertragsabschluss die Rohstoffpreise um mehr als 0,10 €/kg steigen behalten wir uns vor, die Verkaufspreise, in Absprache mit Ihnen anzupassen. Etwaige Änderungen bzw. Zusicherungen von Leistung und Produkteigenschaften sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Berechnung anteiliger Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Klischees, Werkzeuge, etc.) werden von der zu liefernden Ware gesondert in der Rechnung dargestellt. Sollte es zu einer Aussetzung – Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Besteller und der Libra Packaging GmbH kommen (während der Produktionszeit der Fertigungsmittel bzw. Vorprodukte), werden die bis dahin entstandenen Herstellungskosten dem Besteller zu Lasten gelegt. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
(2) Alle Angaben zu physikalischen Maschinen- und Verpackungsmaterialieneigenschaften
sowie Parameter, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Maßen, technische Details (Ausbringungsmenge, Leistung etc.) gemäß Angebot sind nur als Referenz und Erfahrungsvorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Die angeführten Daten in Prospekten, Angeboten, Websites, Vorführmaschinen, Beschreibungen, Preislisten und Empfehlungen, geben die besten verfügbaren Erkenntnisse wieder. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaften zu verstehen. Ansprüche können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Abweichungen aus Gründen der Produktverbesserung bleiben vorbehalten

2. § Versandbedingungen Transportverpackung

(1) Die Lieferung zum Kunden erfolgt ab Werk, zzgl. Porto, Fracht, eventuell Verpackung und Versicherung. Die Libra Packaging GmbH ist berechtigt, ohne Mehrkosten für den Käufer, Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Art der Verpackung, der Versandart, sowie des Versandweges bleibt komplett uns überlassen. Die Gefahrenhaftung bei frachtfreier Lieferung oder Streckenlieferungen übernimmt der Auftraggeber sobald die Ware an, die den Transport ausführende Person, übergeben worden ist, oder in dem die Ware zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Weiterhin geht die Gefahrenhaftung an den Auftraggeber über, wenn die Ware versandbereit ist und sich aufgrund von Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Alle unsere Preise beinhalten keinerlei Entsorgungskosten gemäß 5. Novelle der Verpackungsverordnung. Eine Rückgabe der gebrauchten Transportverpackung muss vorher hinsichtlich Mehrkosten und Bedingungen mit uns abgestimmt werden.
(2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.

3. § Lieferbedingungen und –Termine

(1) Zugesagte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich annähernd – unverbindlich. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, mit der Ausnahme, sie werden ausdrücklich als Fixtermin schriftlich durch uns bestätigt. Unsere bestätigten Liefertermine sind immer abgehende Termine. Bei Einwirkung höherer Gewalt wie z.B. LKW-Sperre, Wetterlage, Streiks, Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Betriebsstörung,
unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Vorlieferanten verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die jeweilige Dauer der Behinderung. Daher behalten wir uns vor, dass es in Ausnahmefällen zu etwaigen Lieferverzögerungen kommen könnte. Derartige Behinderungen werden in wichtigen Fällen dem Kunden bald möglichst mitgeteilt.
(2) Wir behalten uns vor angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen
vom Muster, in Bezug auf Farbe, Beschaffenheit, Schwere und Dicke als zulässig zu
erachten. Bei Druckaufträgen kann es zu Farb- und Druckunterschieden kommen, wenn vorher in der Auftragsbestätigung keine genauen Spezifikationen übermittelt bzw. bestätigt wurden. Alle Lieferungen die gefertigt oder bedruckt werden, müssen bei etwaigen Mengenabweichungen ebenfalls durch den Besteller übernommen werden. Bei einer Abnahme:
– unter 15.000 Stück +/- 30 %
– 15.001-30.000 Stück +/- 20 %
– und über 30.000 Stück +/- 10 %
Dieser Anspruch ist ebenso geltend für hergestellte Rollenwaren, hierbei behalten wir uns eine Über- oder Unterlieferung von 10% vor.
Bitte beachten Sie bei uns folgende Toleranzen:
– Lochung +/- 5%, maximal 20 mm
– Druckstand +/- 5% mindestens jedoch 10 mm
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Voraussetzungen, Packmuster, Testmaterialien, und Freigaben sowie vor Eingang von Anzahlungen, welche vereinbarungsgemäß nach Auftragseingang fällig sind. Zusatzbedingungen für Maschinenaufstellung – Fristen & Leistungserbringung des Bestellers
(1) Die Aufstellung von uns zu liefernder Verpackungsmaschinen geschieht auf Risiko und Kosten des Kunden. Alle uns hierdurch entstandenen Aufwendungen für Reise- und Wartezeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies ist nicht der Fall, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreisangebot von uns vorliegt. Die Sorgfalt zur Unterstützung des Montagepersonals unterliegt dem Besteller zu seinen
Kosten.
(2) Der Besteller verpflichtet sich, falls gefordert technische Unterstützung-Hilfsleistung (z.B. Stapler, Elektriker, Fachpersonal für die benötigte Montagezeit) zu seinen Kosten zur Verfügung zu stellen, die Verladung und Beförderung der Maschinen innerbetrieblich zu gewährleisten, sowie Packmuster und Verbrauchsmaterial zu Verfügung zu stellen.
(3) Bei Nichterfüllung der Leistungen durch den Besteller, sind wir berechtigt, den anfallenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierbei bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
(4) Bei schriftlicher Festlegung von Montagefristen, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Die Montagefrist ist unsererseits eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Verpackungsmaschine betriebsbereit ist. Die Haftung bei Verzug liegt nur bei dem Nachweis der Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. § Zahlungsbedingungen

(1) Die Libra Packaging GmbH behält sich vor die Art der Zahlungsweise festzulegen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands bietet der Verkäufer folgende Zahlungsmöglichkeiten an:
1. Vorauskasse / Anzahlungen per Überweisung (Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung
sofort nach Vertragsabschluss fällig.)
2. Lieferung auf Rechnung
3. Barzahlung bei Abholung
4. Lastschriftverfahren
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei etwaigen Scheck- und Lastschriftzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto bewirkt.
(2) Die Libra Packaging GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Zusatzkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Weiterhin übernehmen wir keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
(3) Der Besteller gelangt bei Nichtzahlung seiner erhaltenen Ware 30 Tage nach Auslieferung in direkten Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweist. Hat der Lieferer aus unerklärlichen Gründen teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten. Des weiteren kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
(4) Die Libra Packaging GmbH behält sich das Recht vor, abhängig vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung, dem Kunden die Zahlungsart „Lieferung auf Rechnung“ zu verweigern.
(5) Bei Selbstabholung informiert der Lieferer den Besteller zunächst darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser Nachricht kann der Käufer die Ware während der Versandöffnungszeiten des Verkäufers (Mo.-Fr. von 8.00 Uhr-12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Versand des Verkäufers abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

5. § Annahmeverzug

(1) Die Libra Packaging GmbH behält sich vor, von einem geschlossenen Vertrag zwischen Lieferer und Besteller zurückzutreten, wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme des von Ihm bestellten Produkts verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dieses nicht abnehmen zu wollen. Der dadurch entstandene Schaden geht zur vollen Vertragssumme an den Besteller über. Weiterhin bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens, uns jedoch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

6. § Eigentumsvorbehalt

(1) Alle die von der Libra Packaging GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Hinsichtlich Scheckzahlungen und Lastschriftforderungen sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn der entsprechende Betrag unserem Konto endgültig gutgeschrieben ist und keine Gegenansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen. Als Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung in Deutschland wird der Sitz des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vereinbart.
(2) Falls die Forderungen den Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt hierbei allein uns.
(3) Der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware von uns, ist nur dann ausdrücklich erlaubt wenn:
a) wir dem Besteller den Weiterverkauf ausdrücklich und schriftlich zugestimmt oder die Waren zum Zweck des Weiterverkaufs veräußert haben.
b) der Besteller befindet sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug.
c) die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf des Bestellers uneingeschränkt an uns abgetreten wird.
Des Weiteren tritt der Besteller bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche Informationen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Forderungen notwendig sind.
(4) Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei vertragswidrigem Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Diese Rücknahme entspricht nicht ausdrücklich einem Vertragsrücktritt, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wurde. Wird unserer Forderung, die Ware an uns zurückzugeben, nicht entsprochen, behalten wir uns vor eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % pro angefangenen Monat des Verzuges, zuzüglich der am Tag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns zu erheben.
(5) Gemäß unserem Eigentumsvorbehalt sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben
der Libra Packaging GmbH vorbehalten.
(6) Der Besteller kann nur ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig ordnungsgemäß festgestellt sind.

7. § Gewährleistung Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Die Rechte des Bestellers bei etwaigen Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Die Mängelrügen hinsichtlich offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Übergabe zulässig; die Fristberechnung gilt ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Abnehmer, wobei der Eingang der schriftlichen Rüge maßgebend ist. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
(3) Die Waren aus Bio-Polymeren hergestellten -Schläuche, -Folien und –Beutel entsprechen der „GKV-Prüf- und Bewertungsklausel 2007“, Blatt I/II/III, etwaige Ausschussquoten unter 2 % werden bei Reklamationen nicht anerkannt. Warenmaterial welches mit 1-B-Ware ausgezeichnet ist (farbiges Regenerat) kann unter Umständen zu
Abfärbungen führen.
(4) Bedruckte oder eingefärbte Waren werden nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden. Des Weiteren werden keine witterungsfesten Farben eingesetzt, außer dies wurde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Eine Garantie für das Nicht-Vergilben von Textilien durch den Einsatz unserer Waren geben wir nicht.
(5) Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behält sich der Lieferer eine Mindeststärkentoleranz von 10% bei Kunststoff-Folien ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von 5% mindestens jedoch 10 mm vorbehalten. Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyethylens kann ein gewisses Haften der Schläuche, Folien oder Beutel auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, insbesondere dann, wenn die Waren zu lange im verpackten Zustand oder in feuchten Räumen gelagert werden. Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Bei auftretenden Abweichungen die für den Besteller ungenügsam sind, kann keinerlei Anspruch gegen die Libra Packaging GmbH geltend gemacht werden.
(6) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Packmuster, Informationen, Anweisungen geeignet und maßgenau sind, sowie das nicht gegen die Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Die Umgebungstemperatur für den Betrieb unserer Maschinen liegt bei 15°C bis 38°C, sowie bei einer Luftfeuchtigkeit von 40 % bis 80
%. Falls die vorher genannten klimatischen Bedingungen beim Endabnehmer nicht vorliegen oder stark variieren, ist der Besteller verpflichtet, bei Auftragserteilung uns darüber zu informieren. Für etwaige Schäden und Mängel, welche aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Informationen bzw. Vorgaben des Kunden entstanden sind, übernehmen wir keine Haftung.
(7) Für Mängel- und Schadenshaftung durch den Besteller oder Dritte (Maschinenabnahme, Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme) bedingt durch nachlässige Wartung, fehlerhafte oder unverantwortliche Bedienung, sowie übermäßige oder bestimmungsmäßige Maschinenabnutzung, übernehmen wir keine Haftung. Wir sprechen uns ebenfalls von der Haftung frei, bei der Nutzung von ungeeigneten Betriebsmitteln oder Hilfsstoffen, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen (z. B. Stromschwankungen), sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
(8) Bei Sachmängeln die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Zustand bestanden, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften gelieferten Gegenstandes.
(9) Dem Besteller ist erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen.
(10) Besteht kein Vorsatznachweis gegen uns verjähren etwaige Mängelansprüche des Kunden nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

8. § Haftungsbeschränkung & Schadensersatz

(1) Die Libra Packaging GmbH haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas Anderes ergibt nur für nachweisbaren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

9. § Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Grundsätzlich gilt bei Geschäfts- und Rechtsbeziehungen – auch bei Auslandsgeschäften – nur das deutsche Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Libra Packaging GmbH in Overath.

10. § Schlussbestimmungen Teilnichtigkeiten 

(1) Sollten ein oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.